AGB
Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen der EHA Ewald Hildebrandt GmbH & Co. KG
I. Geltungsbereich
1.
Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern im Sinne von § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.
2.
Sämtliche Lieferungen und Leistungen erfolgen zu unseren nachfolgenden Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen. Abweichende individuell vereinbarte Bedingungen der Vertragspartner sind für den Vertrag nur verbindlich, soweit sie von uns schriftlich anerkannt worden sind. Dies gilt insbesondere für Vereinbarungen mit Angestellten. Spätestens mit der Auftragsbestätigung erkennt der Besteller diese Verkaufs- und Lieferbedingungen an. Ein Widerspruch hat unverzüglich schriftlich zu erfolgen; formularmäßiger Widerspruch genügt nicht.
3.
Im Falle der Unwirksamkeit einzelner Klauseln bleibt der Vertrag mit den übrigen Bedingungen voll wirksam.
II. Vertragsabschluß
1.
Unser Angebot ist freibleibend. Die Bestellung des Bestellers stellt ein bindendes Angebot dar. Der Vertrag kommt durch die Zusendung einer schriftlichen Auftragsbestätigung innerhalb von
10 Tagen oder dadurch, dass dem Besteller innerhalb dieser Frist die bestellte Ware zugesandt wird (Annahme), zustande.
2.
Abweichungen der Auftragsbestätigung von der Bestellung gelten als genehmigt, wenn nicht innerhalb von 3 Tagen nach Ausstellungsdatum der Auftragsbestätigung ein schriftlicher Widerspruch eingeht.
III. Preise und Lieferung
1.
Alle Preise beziehen sich auf die jeweils aktuelle Preisliste, soweit nichts Abweichendes vereinbart worden ist, und verstehen sich als Netto-Preise; die gesetzliche Umsatzsteuer wird grundsätzlich gesondert berechnet. Die Preise verstehen sich ohne Verpackung, Fracht und Porto, soweit nichts Abweichendes vereinbart wird.
2.
Unsere Lieferfristen verstehen sich als ca.-Angaben. Wird der vereinbarte Liefertermin um mehr als 2 Wochen überschritten, hat der Besteller das Recht, uns durch eingeschriebenen Brief eine Nachfrist von mindestens 4 weiteren Wochen zu setzen. Wird die Nachfrist unsererseits nicht eingehalten, ist der Besteller berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn mit seiner Nachfrist eine Ablehnungsandrohung verbunden war.
3.
Die vereinbarte Lieferfrist verlängert sich – ohne dass es einer Erklärung bedarf – um den Zeitraum, währenddessen der Besteller seine fälligen Verpflichtungen aus diesem oder einem anderen Geschäft aus der Geschäftsbeziehung nicht vollständig erfüllt hat; unsere Rechte aus einem Verzug des Bestellers bleiben unberührt.
4.
Unsere Lieferung steht unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung mit Handelsware, Roh- und Hilfsstoffen seitens unserer Lieferanten.
5.
Unvorhergesehene Ereignisse, Arbeitskämpfe, Betriebsstörungen, Arbeiter-, Waren- oder Materialmängel, sowie sonstige mittelbare oder unmittelbare Verringerung der Erzeugungsmenge der verkauften Ware bei uns oder unseren Lieferanten entbinden uns von der Lieferpflicht. Wir behalten uns in diesen Fällen ein Wahlrecht vor, die Lieferung nach Behebung des Ereignisses nachzuholen oder vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten.
6.
Soweit bestellte Waren versandt werden, erfolgt die Versendung ab Werk auf Gefahr des Bestellers. Dies gilt auch, soweit Fracht- und andere Kosten durch uns übernommen werden. Die Wahl von Beförderungsweg und -art ist uns, unter Berücksichtigung der berechtigten Interessen des Bestellers, überlassen. Eine Versicherung gegen Transportschäden schließen wir nur auf schriftliche Anweisung durch den Besteller und auf seine Kosten ab.
7.
Wir behalten uns bei den Maßen von Matten und Rosten Abweichungen von 1,5 % nach oben oder unten vor.
IV.Zahlungsbedingungen
1.
Unsere Rechnungen werden mit Zugang beim Besteller zur Zahlung fällig und sind mit einem
Zahlungsziel von 30 Tagen ab Rechnungsdatum netto Kasse (ohne Abzüge) zu begleichen.
2.
Bei Vorauszahlungen, sofortiger Zahlung gegen Bankeinzugsermächtigung oder Zahlung innerhalb von 10 Tagen ab Rechnungsdatum gewähren wir 2 % Skonto auf die Rechnungssumme. Vergütungen auf Vorauszahlungen werden neben dem Skonto nicht gewährt. Zahlungen sind direkt an unsere Firma (auf eines unserer Firmenkonten) zu leisten.
3.
Abweichende Zahlungsbedingungen sind mit uns schriftlich zu vereinbaren. Dies gilt insbesondere für längere Zahlungsziele, Wechselzahlungen oder Scheck-Wechsel-Verfahren. Zahlungsanweisungen, Schecks und Wechsel werden nur zahlungshalber angenommen, unter Berechnung aller Einziehungs- und Diskontspesen. Für rechtzeitige Vorlage und Protest wird keine Haftung übernommen. Nachnahmespesen gehen zu Lasten des Bestellers. Im Falle eines Wechselprotestes, werden sämtliche offenstehenden Forderungen und hereingenommenen Wechsel sofort zur Zahlung fällig.
4.
Sind mehrere Forderungen offen, sind wir berechtigt, die Reihenfolge der Tilgung zu bestimmen.
5.
Der Besteller kommt nach Ablauf des Zahlungsziels gem. Zif. IV.1. oder des vereinbarten Zahlungsziels, ohne dass es einer weiteren Mahnung bedürfte, in Verzug. Ist der Vertragspartner Kaufmann, ist die Rechnungssumme seit Fälligkeit mit 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz im Sinne von § 247 BGB zu verzinsen. Wir sind berechtigt, einen höheren nachzuweisenden Zinsschaden geltend zu machen.
V. Sicherheitsleistung
1.
Soweit nach Vertragsabschluss erkennbar wird, dass die Erfüllung des Zahlungsanspruchs durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Bestellers gefährdet wird, behalten wir uns vor, die Lieferung zurückzubehalten. Eine Gefährdung liegt insbesondere vor, wenn ein Wechsel in der Person des Inhabers des Bestellers eintritt, Zahlungen nicht vereinbarungsgemäß erfolgen, der Kredit bereits eine unverhältnismäßige Höhe erreicht hat oder eine ungünstige Auskunft über den Besteller eingeht. Unserer vertraglichen Verpflichtung kommen wir vorbehaltlich abweichender Vereinbarungen nach, sobald die Kaufpreissumme eingegangen ist oder Sicherheit in Höhe von 110 % für sie geleistet wird; der Eigentumsvorbehalt im Sinne von Zif. VI gilt nicht als Sicherheit im Sinne dieser Regelung.
2.
Wird dem Besteller von uns eine Frist zur Zahlung des Kaufpreises oder Stellung der Sicherheit gesetzt, sind wir nach erfolglosem Ablauf der Frist berechtigt, vom Vertrag zurück-zutreten.
VI. Eigentumsvorbehalt
1.
Wir behalten uns das Eigentum an den gelieferten Waren bis zum vollständigen Ausgleich sämtlicher, auch künftig aus der Geschäftsbeziehung entstehender, Forderungen gegen den Besteller vor. Sind Nebenkosten angefallen (Wechselkosten, Finanzierungskosten, Zinsen), sind die Forderungen erst dann vollständig ausgeglichen, wenn diese Kosten beglichen sind.
2.
Der Besteller ist verpflichtet, unter Eigentumsvorbehalt stehende Waren ordnungsgemäß zu lagern, vor Beschädigungen zu schützen und in angemessenem Umfang zu versichern.
3.
Der Besteller ist ermächtigt, die Waren im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr weiter zu veräußern. Im Falle einer Veräußerung/ Auslieferung der von uns gelieferten Ware(n) – gleich in welchem Wert oder Zustand – erklärt der Besteller die Abtretung der ihm gegen seinen Abnehmer zustehenden Forderung mit allen Nebenrechten, einschließlich der ihm aus dem Rechtsgeschäft entstehenden Schadensersatzansprüche, in Höhe der unter Zif. VI. 1. aufgeführten Forderungen. Werden die von uns gelieferten Vorbehaltswaren zusammen mit anderen Waren an einen Dritten veräußert, ist der Besteller verpflichtet, die Rechnungsposten insoweit abzugrenzen. Erfolgt keine Abgrenzung, gilt der Teil der Gesamtpreisforderung an uns abgetreten, der dem Rechnungswert der Lieferungen entspricht. Ist mit dem Besteller eine Kontokorrentabrede getroffen worden, erstreckt sich die Abtretung auf die entsprechende Saldoforderung. Wir nehmen die erklärte Abtretung an.
4.
Der Besteller ist ermächtigt, die Forderungen einzuziehen. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen bleibt davon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die abgetretenen Forderungen solange nicht einzuziehen, wie der Besteller seinen Verpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug kommt und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist. Sollte dies der Fall sein, können wir verlangen, dass sämtliche abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gegeben werden, alle zum Forderungseinzug notwendigen Informationen mitgeteilt und Unterlagen ausgehändigt werden, sowie dass der Besteller den Schuldnern die Abtretung anzeigt.
5.
Der Besteller ist verpflichtet, uns unverzüglich zu benachrichtigen, wenn Zugriffe Dritter auf die Vorbehaltswaren oder die abgetretenen Forderungen, insbesondere Pfändungen, erfolgen. In diesem Fall hat der Besteller uns unverzüglich eine Abschrift des Pfändungsprotokolls und eine eidesstattliche Versicherung über die Identität der gepfändeten Ware zu übersenden. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten der Rechtsverfolgung, insbesondere einer Drittwiderspruchsklage, zu erstatten, haftet der Besteller für den Ausfall in Höhe der gesetzlichen Kosten.
6.
Besteht im Verhältnis des Bestellers zu seinem Abnehmer ein Abtretungsverbot, ist der Besteller verpflichtet, die Vorausabtretung seinem Abnehmer bekanntzugeben, soweit dieser kein Kaufmann ist (§ 354a HGB).
7.
Soweit der realisierbare Gesamtwert der uns zustehenden Sicherheiten, einschließlich der Sicherheiten gem. Zif. V., aus der Geschäftsverbindung die Lieferforderungen um 20 % übersteigt oder der Nennbetrag der Sicherheiten die Lieferforderungen um 50 % übersteigt, werden die Sicherheiten auf schriftliches Verlangen des Bestellers zurückübertragen. Die Auswahl der zu übertragenden Sicherheiten obliegt uns.
8.
Soweit durch Beschädigung, Minderung, Verlust oder Untergang von Sicherungsgütern oder aus anderen Gründen dem Besteller Ansprüche gegen Versicherer oder sonstige Dritte zustehen, tritt er diese schon jetzt im Voraus an uns ab.
9.
Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Ware zurückzuholen. Die Rückholung der Ware durch uns stellt keinen Rücktritt vom Vertrag dar, es sei denn, wir hätten dies ausdrücklich schriftlich erklärt. In der Pfändung der Ware durch uns liegt stets ein Rücktritt vom Vertrag. Wir sind nach Rückholung der Ware zu deren Verwertung befugt. Der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Bestellers – abzüglich angemessener Verwertungskosten – anzurechnen.
VII. Haftungsfreizeichnung, Schadensersatz, Rücktritt
1.
Wir haften dem Besteller auf Schadenersatz dem Grunde nach nur, soweit wir eine Leistungsstörung zu vertreten haben. Zu vertreten haben wir nur
a)
die zumindest auf einfacher Fahrlässigkeit beruhende Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, oder
b)
die vorsätzliche oder grob fahrlässige Verletzung nicht wesentlicher Vertragspflichten,
c)
die zumindest auf einfacher Fahrlässigkeit beruhende Pflichtverletzung, soweit sie zu einer Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit führt.
2.
Schäden, die – zumindest auch – auf eine Nichtbeachtung der unserer Ware beigefügten Gebrauchs- und/oder Verlegeanleitungen zurückzuführen sind, werden von uns nicht erstattet.
3.
Soweit kein grobes Verschulden der Geschäftsführung oder leitender Angestellter vorliegt, ist die Verpflichtung zum Schadensersatz auf den vertragstypischen und vorhersehbaren Schaden begrenzt. Ein Schaden gilt als unvorhersehbar, wenn er den Bestellwert überschreitet. Diese Haftungsbegrenzung gilt nicht für Verletzungen von Leben, Körper und Gesundheit.
4.
Schadensersatz anstelle der Leistung kann der Besteller nur verlangen, soweit uns durch eingeschriebenen Brief eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung gesetzt worden ist. Die Nachfrist muss mindestens 4 Wochen betragen. Gleiches gilt für ein Recht zum Rücktritt vom Vertrag. Die Nachfrist kann mit derjenigen nach Zif. III 3. verbunden werden.
5.
Für Rückgriffsansprüche des Bestellers gegen uns gem. § 478 BGB haften wir höchstens in Höhe unseres Rechnungswertes für die mangelhafte Sache.
6.
Die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.
VIII. Aufrechnung, Abtretung
1.
Eine Aufrechnung gegen eine Forderung von uns ist nur mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderung möglich.
2.
Ein Zurückbehaltungsrecht des Bestellers besteht nur insoweit, als der Gegenanspruch unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist und der Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.
IX. Datenverarbeitung
Wir sind berechtigt, die auf Grund der Geschäftsbeziehung vom Besteller erhaltenen Daten gemäß den Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes zu verarbeiten.
X. Gewährleistung
1.
Wir gewährleisten die ordnungsgemäße Beschaffenheit der Ware, soweit sie entsprechend der beiliegenden Gebrauchs- und Nutzungsanweisung sowie der Verlegeanleitung behandelt, genutzt und verlegt bzw. montiert wird.
2.
Der Empfänger hat nach Empfang der Ware auf eigene Kosten Vollständigkeit und Zustand zu überprüfen (§ 377 HGB).
3.
Erkennbare Mängel müssen innerhalb von 8 Tagen nach Erhalt der Ware uns gegenüber durch eingeschriebenen Brief genau spezifiziert gerügt werden. Nicht ohne weiteres erkennbare Mängel sind in der gleichen Form unverzüglich nach ihrer Entdeckung zu rügen. Nach Ablauf einer Frist von 6 Monaten seit Gefahrübergang können Mängel gleich welcher Art nicht mehr gerügt werden. Nach Ablauf dieser Ausschlussfrist bestehen uns gegenüber keine Gewährleistungsansprüche mehr.
4.
Im Gewährleistungsfall haben wir das Recht auf Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels oder Lieferung einer mangelfreien Ware gegen Rückgewähr der mangelhaften Sache. Wir können die Nacherfüllung verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist.
5.
Ein Rücktritts- oder Minderungsrecht besteht nur, wenn und soweit wir die Nacherfüllung verweigert haben oder diese fehlgeschlagen ist. Ein Fehlschlag liegt erst vor, wenn die Nacherfüllung dreimal vergeblich versucht worden ist.
6.
Bei Sonderanfertigungen kann der Besteller nur eine Herabsetzung des Kaufpreises um den Betrag verlangen, um den der Mangel den Wert der Sache, gemessen am Kaufpreis, vermindert.
7.
Beschaffenheits- und/oder Haltbarkeitsgarantien werden von uns ausschließlich schriftlich und ausdrücklich als „Garantie“ bezeichnet abgegeben.
XI. Inhalte des Bestellers
1.
Der Besteller ist verpflichtet, uns alle Informationen, Daten und Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die für die ordnungsgemäße Ausführung des Auftrags erforderlich sind. Der Besteller verpflichtet sich, dafür zu sorgen, dass diese inhaltlich richtig sind und keine Fehler aufweisen. Eventuelle Abweichungen oder Fehler hat der Besteller zu vertreten. Wir sind zur Überprüfung, Erstellung oder Vervollständigung der Informationen, Daten und Unterlagen nicht verpflichtet.
2.
Soweit der Besteller uns zur Herstellung unserer Produkte Bilder, Logos oder sonstige Inhalte zur Verfügung stellt, verbleiben sämtliche Urheber- und Leistungsschutzrechte, gewerblichen Schutzrechte und sonstigen Rechte am geistigen Eigentum bezüglich dieser Inhalte beim Besteller. Mit der Übermittlung von Daten und Inhalten räumt der Besteller uns lediglich das Recht ein, diese Daten und Inhalte zu speichern, zu vervielfältigen und zu bearbeiten, soweit dies für die Anfertigung der bestellten Produkte erforderlich ist. Wir verpflichten uns, die uns übermittelten Daten und Inhalte nicht für andere Zwecke zu verwenden. Die Einräumung der Rechte an den zur Verfügung gestellten Inhalten endet mit der Beendigung des Vertragsverhältnisses.
3.
Die Inhalte, die uns der Besteller zur Verfügung stellt, dürfen bestehende Urheber-, Marken- und sonstige Schutzrechte Dritter, das Recht am eigenen Bild und die Bestimmungen des Strafrechts nicht verletzen. Der Besteller darf uns nur Inhalte zur Verfügung stellen, an denen er die Rechte zur Nutzung, Vervielfältigung und Verbreitung der Inhalte innehat. Bei erlaubter Nutzung von Inhalten, an denen Schutzrechte Dritter bestehen, hat der Besteller alle bestehenden Hinweise auf die Schutzrechte in unveränderter Form beizubehalten und zu beachten.
4.
Der Besteller haftet für alle Schäden, die uns oder Dritten aus einer von ihm im Zusammenhang mit den uns von ihm zur Verfügung gestellten Inhalten begangenen schuldhaften Verletzung von gesetzlichen Vorschriften, Rechten Dritter oder vertraglichen Pflichten entstehen. Der Besteller ist weiterhin verpflichtet, uns von allen Ansprüchen Dritter, die wegen solcher Verletzungen geltend gemacht werden, freizustellen. Diese Verpflichtung umfasst auch die Kosten, die zur Abwehr derartiger Ansprüche erforderlich sind.
XII. Urheber- und Leistungsschutzrechte
1.
Die auf unseren Produkten enthaltenen Bilder, Logos, Piktogramme und ähnlichen Inhalte unterliegen den Urheber- und Leistungsschutzrechten Dritter und werden von uns im Rahmen bestehender Lizenzvereinbarungen verwendet. Mit dem Erwerb unserer Produkte erhält der Besteller das Recht, diese Produkte für die vertragsgemäßen Zwecke zu verwenden oder an Dritte weiterzugeben. Der Besteller erwirbt jedoch nicht das Recht zur Vervielfältigung, Speicherung, Bearbeitung oder Umgestaltung der auf unseren Produkten enthaltenen Bilder, Logos, Piktogramme und ähnlichen Inhalte, es sei denn, wir hätten dem vorher ausdrücklich schriftlich zugestimmt. Ebenso erwirbt der Besteller nicht das Recht, die genannten Inhalte als Teil einer Marke oder geschäftlichen Bezeichnung zu verwenden, etwaige Hinweise auf Urheberrechte, Marken oder andere Rechte zu entfernen oder die genannten Inhalte isoliert, d.h. ohne unser Produkt, an Dritte weiterzugeben.
2.
Für den Fall der Weitergabe unserer Produkte an Dritte verpflichtet sich der Besteller, den Erwerber zu verpflichten, seinerseits die vorstehend unter 1. genannten Beschränkungen und Verpflichtungen einzuhalten. Ebenso verpflichtet sich der Besteller, auch diese Verpflichtung an den Erwerber weiterzugeben.
3.
Der Besteller haftet für alle Schäden, die uns oder Dritten aus einer von ihm im Zusammenhang mit den auf unseren Produkten enthaltenen Bilder, Logos, Piktogramme und ähnlichen Inhalte begangenen schuldhaften Verletzung von gesetzlichen Vorschriften, Rechten Dritter oder vertraglichen Pflichten entstehen. Der Besteller ist weiterhin verpflichtet, uns von allen Ansprüchen Dritter, die wegen solcher Verletzungen geltend gemacht werden, freizustellen. Diese Verpflichtung umfasst auch die Kosten, die zur Abwehr derartiger Ansprüche erforderlich sind.
XI. Erfüllungsort, Gerichtsstand
1. Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus diesem Vertrag ist unser Gesellschaftssitz, derzeit Bochum.
2. Gerichtsstand ist unser Gesellschaftssitz; wir sind jedoch auch berechtigt, den Besteller an seinem Geschäftssitz- bzw. Wohnsitzgericht zu verklagen.
3. Das Vertragsverhältnis unterliegt deutschem Recht. Die Anwendung des UN-Übereinkommens über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG) vom 11.04.1980 ist ausgeschlossen.
Revision 1
Ausgabe: 12/2013
Ewald Hildebrandt
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